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Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005
§ 214. Die §§ 60 §§ 2 Abs. 1 Z 2 samt Überschrift, 69sowie 24b Abs. 31 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005BGBl. I Nr. 132/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005
§ 214. Die §§ 60 §§ 2 Abs. 1 Z 2 samt Überschrift, 69sowie 24b Abs. 31 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005BGBl. I Nr. 132/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.