§ 22 B-GlBG Einrichtung

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. 2.Ziffer 2zwei Personen, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben haben,
    3. 3.Ziffer 3eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5je vier Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. a)Litera aGewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. b)Litera bin Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
    Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
  5. (5)Absatz 5Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen.Üben die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen.
  1. (6)Absatz 6Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  2. (7)Absatz 7Die oder der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren und insbesondere die Senate zu bilden.Die oder der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren und insbesondere die Senate zu bilden.
In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
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