§ 21 B-GlBG

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichbehandlungskommission des Bundes,

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten,

3.

die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,

4.

die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,

5.

die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und

6.

Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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