(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. | bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts, | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung, | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
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