Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Paragraph 12, einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.
0 Kommentare zu § 12a B-GlBG