§ 10a B-GlBG Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sowie an Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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