Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisEine Diskriminierung nach Paragraph 13, liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1.Ziffer einsvon der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
2.Ziffer 2durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3.Ziffer 3durch Dritte belästigt wird.
(2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1.Ziffer einsdie die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
2.Ziffer 2die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3.Ziffer 3die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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