(1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. | von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird, | |||||||||
2. | durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder | |||||||||
3. | durch Dritte belästigt wird. |
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. | die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, | |||||||||
2. | die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und | |||||||||
3. | die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. |
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
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