Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 1 oder § 13 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Absatz 2Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.Ziffer einsbei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens das Dreifache oder
2.Ziffer 2im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, höchstens das Dreifache
des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956.des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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