§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat. Paragraph 12, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
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