§ 56 B-BSG Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 6, ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte im Internet zu veröffentlichen. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
  3. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach Paragraph 56, Absatz 6, ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 6, ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte im Internet zu veröffentlichen. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
  3. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach Paragraph 56, Absatz 6, ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.

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