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(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.