§ 32 B-BSG

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2.

die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und

3.

die Bereitschaftsräume.

  1. 1.Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
  2. 2.Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
  3. 3.Ziffer 3die Bereitschaftsräume.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2024
§ 32.Paragraph 32,

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2.

die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und

3.

die Bereitschaftsräume.

  1. 1.Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
  2. 2.Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
  3. 3.Ziffer 3die Bereitschaftsräume.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten