§ 32 B-BSG

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2024

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2.

die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und

3.

die Bereitschaftsräume.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2024

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2.

die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und

3.

die Bereitschaftsräume.

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