Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch II. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Diensteinteilun... mehr lesen...
Norm: AZG §5 Abs1AZG §5 Abs11AZG §25
Rechtssatz: Bereitschaftsdienste, die außerhalb der normalen Arbeitszeit geleistet werden, sind Überstunden minderer Art. Für die Geltendmachung von Überstunden getroffene Verfallsbestimmung sind auch auf derartige Bereitschaftsdienste anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 186/88 Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 186/88 ... mehr lesen...