Rechtssatz: Auch bei seltenen Arbeitseinsätzen von Ärzten (etwa einmal pro Woche) während der Nachtdienste liegt Arbeitsbereitschaft nach § 5 Abs 1 AZG und nicht Rufbereitschaft vor, wenn Anwesenheitspflicht in den Dienstzimmern besteht. Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn der betreffende Oberarzt in seiner Privatwohnung schlafen durfte, wodurch er über die Zeit weitgehend frei verfügen konnte und zwar auch dann, wenn diese Privatwohnung auf dem Areal der Anstalt liegt (vgl. UVS 23.6.1995... mehr lesen...
Rechtssatz: Rechte des Beschuldigten (Arbeitgeber) werden im Verwaltungsstrafverfahren, betreffend Übertretungen nach den §§ 5 Abs 1, 7 Abs 3 und 16 Abs 3 Arbeitszeitgesetz nicht verletzt, wenn die für den Beschuldigten günstigeren Bestimmungen (Arbeitszeitgrenzen) eines im konkreten Fall nicht (durchgehend) anwendbaren Kollektivvertrages herangezogen werden. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Kollektivvertrag mehr lesen...
Am 6.2.1991 fand eine Überprüfung der Arbeitszeitsaufzeichnungen der Bezirksstelle L. des Ö. R. K. durch das Arbeitsinspektorat Graz statt. Dieses erstattete wegen des Verdachtes mehrerer Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes am 21.5.1991 Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz. Mit Rechtshilfeersuchen vom 13.6.1991 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an den Magistrat Graz wurde behördlicherseits erstmalig der Verdacht geäußert, daß für die angezeigten Übertretunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Es widerspricht den Erfordernissen einer präzisen Tatzeit nach § 44 a Z 1 VStG, wenn bei einer Überschreitung der Höchstgrenze der zulässigen Tagesarbeitszeit von 12 Stunden, nach § 5 Abs 1 AZG die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit der vorgeworfenen Arbeitszeit nur in geringem Ausmaß (hinsichtlich eines Zeitraumes von nur 4 Stunden 50 Minuten) übereinstimmt. So war anstelle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit 19.12.1990, 6 Uhr bis 12 Uhr und 20 Uhr bis 6 Uhr morgens de... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...