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Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. | der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und | |||||||||
2. | darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. |
(1a2) Abweichend vonEine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnenist nur zulässig, wenn
1. |
| |||||||||
2. | für die | |||||||||
(23) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für diein denen kein Kollektivvertrag wirksamBetriebsrat errichtet ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach Maßgabebis auf 60 Stunden, der Abs. 1 und 1atäglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen., wenn
1. | für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und | |||||||||
2. | darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. |
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. | der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und | |||||||||
2. | darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. |
(1a2) Abweichend vonEine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnenist nur zulässig, wenn
1. |
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2. | für die | |||||||||
(23) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für diein denen kein Kollektivvertrag wirksamBetriebsrat errichtet ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach Maßgabebis auf 60 Stunden, der Abs. 1 und 1atäglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen., wenn
1. | für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und | |||||||||
2. | darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. |