§ 5 AZG Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 5, (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag dies zuläßt und
  2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  3. (1)Absatz einsDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
    2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  4. (2)Absatz 2Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. 2.Ziffer 2für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  5. (3)Absatz 3Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
    2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,Abweichend von Absatz eins, kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,
    1. 1.Ziffer einsdie soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfen, oder
    2. 2.Ziffer 2die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,
    bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 1a zulassen.Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Absatz eins, oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Absatz eins und 1a zulassen.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.04.1997
Paragraph 5, (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag dies zuläßt und
  2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  3. (1)Absatz einsDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
    2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  4. (2)Absatz 2Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. 2.Ziffer 2für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  5. (3)Absatz 3Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
    2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,Abweichend von Absatz eins, kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,
    1. 1.Ziffer einsdie soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfen, oder
    2. 2.Ziffer 2die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,
    bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 1a zulassen.Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Absatz eins, oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Absatz eins und 1a zulassen.

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