Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. November 1971 bis 30. September 1981 beim Beklagten beschäftigt und betreute desse E-Werke in Freiland. Auf das Arbeitsverhältnis war in den letzten Jahren der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs (KV) anzuwenden. Überstunden sind gemäß § 5 Abs 1 dieses Kollektivvertrages ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektivvertraglichen Arbeitszeit festgelegte tä... mehr lesen...
Norm: AZG §5 Abs1AZG §5 Abs11AZG §25
Rechtssatz: Bereitschaftsdienste, die außerhalb der normalen Arbeitszeit geleistet werden, sind Überstunden minderer Art. Für die Geltendmachung von Überstunden getroffene Verfallsbestimmung sind auch auf derartige Bereitschaftsdienste anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 186/88 Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 186/88 ... mehr lesen...
Norm: AZG §5 Abs11
Rechtssatz: Ist bezüglich der Überstunden der Anspruch durch Fristablauf erloschen (Verfallsbestimmung), so sind diese Überstunden dennoch bei Ermittlung der Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen, wenn sie in dem Zeitraum lagen, der für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich ist. Entscheidungstexte 9 ObA 186/88 Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 186/88... mehr lesen...