1. Mit Bescheid vom 25. Juli 1986 zog der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für einen Rückstand (aushaftende Abgabenschuldigkeiten) der M-GmbH (im folgenden nur noch "GmbH" genannt) von insgesamt S 34.659,-- zur Haftung heran. Der Rückstand war wie folgt aufgegliedert: LOHNSUMMENSTEUER für August bis Oktober 1985 S 29.279,-- Säumniszuschlag S 586,-- ... mehr lesen...