§ 36a AVG Angehörige

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte,
    2. 2.Ziffer 2die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
    3. 3.Ziffer 3die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. 4.Ziffer 4die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
    6. 6.Ziffer 6der eingetragene Partner.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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