Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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