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(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses BundesgesetzesDieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich füranzuwenden auf Vorgänge, die
1. | dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen, | |||||||||
2. |
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| zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind, | |||||||||
4. | dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder | |||||||||
5. | dem | |||||||||
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses BundesgesetzesDieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich füranzuwenden auf Vorgänge, die
1. | dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen, | |||||||||
2. |
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| zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind, | |||||||||
4. | dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder | |||||||||
5. | dem | |||||||||
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.