§ 91 AußWG 2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses BundesgesetzesDieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich füranzuwenden auf Vorgänge, die

1.

dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,

2.

dem Truppenaufenthaltsgesetzim Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 57/2001BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegendurchgeführt werden,

3. im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,

43.

zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,

4.

dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder

5.

dem Sicherheitskontrollgesetz 1991Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. Nr. 415/1992BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen oder.

6. dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 25.02.2013

(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses BundesgesetzesDieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich füranzuwenden auf Vorgänge, die

1.

dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,

2.

dem Truppenaufenthaltsgesetzim Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 57/2001BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegendurchgeführt werden,

3. im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,

43.

zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,

4.

dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder

5.

dem Sicherheitskontrollgesetz 1991Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. Nr. 415/1992BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen oder.

6. dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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