§ 91 AußWG 2011 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
  2. (2)Absatz 2Eine Genehmigung aufgrund dieses BundesgesetzesDieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich füranzuwenden auf Vorgänge, die
    1. 1.Ziffer einsdem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,dem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen,
    2. 21.Ziffer 2einsdem TruppenaufenthaltsgesetzKriegsmaterialgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,dem TruppenaufenthaltsgesetzKriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57540 aus 20011977,, unterliegen,
    3. 32.Ziffer 32im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden,
    4. 43.Ziffer 43zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Artikel 79, B-VG, erforderlich sind,
    5. 54.Ziffer 54dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oderdem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen oder
    6. 65.Ziffer 65dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 25.02.2013
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
  2. (2)Absatz 2Eine Genehmigung aufgrund dieses BundesgesetzesDieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich füranzuwenden auf Vorgänge, die
    1. 1.Ziffer einsdem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,dem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen,
    2. 21.Ziffer 2einsdem TruppenaufenthaltsgesetzKriegsmaterialgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,dem TruppenaufenthaltsgesetzKriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57540 aus 20011977,, unterliegen,
    3. 32.Ziffer 32im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden,
    4. 43.Ziffer 43zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Artikel 79, B-VG, erforderlich sind,
    5. 54.Ziffer 54dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oderdem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen oder
    6. 65.Ziffer 65dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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