Norm: AußStrG §3AußStrG §9 E9AußStrG §9 A1AußStrG §29NO §183
Rechtssatz: Die Bestellung eines Notars zum Gerichtskommissär ist eine Justizverwaltungssache, also ein Vorgang, der den inneren Geschäftsgang des Gerichtes betrifft, die an der Verlassenschaft beteiligten Personen haben daher gegen diese Maßnahme kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 7 Ob 575/57 Entscheidungstext OGH 15.01.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §5AußStrG §29
Rechtssatz: Den Erben bleibt es unbenommen, selbst oder durch einen Machthaber die notwendigen Ausweise und Eingaben im Abhandlungsverfahren zu verfassen und bei Gericht vorzulegen. Wenn die Erben diesen Aufträgen zur Vorlage der notwendigen Ausweise und Eingaben nicht nachkommen, dann kann das Abhandlungsgericht zwecks Durchführung und Beendigung der weiteren Abhandlung eine Notar mit der Verfassung dieser Ausweise ... mehr lesen...