§ 207b AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005

§ 207b.Paragraph 207 b,

§§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 20082010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 20082010 erfolgen. Paragraphen 187,, 188, 189 und 190 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 31.12.2005 bis 28.12.2007
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005

§ 207b.Paragraph 207 b,

§§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 20082010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 20082010 erfolgen. Paragraphen 187,, 188, 189 und 190 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.