§ 207b AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005

§ 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 20082010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 20082010 erfolgen.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 31.12.2005 bis 28.12.2007

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005

§ 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 20082010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 20082010 erfolgen.