Norm: AußStrG §149AußStrG §157AußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161aAußStrG §162ABGB §1373
Rechtssatz: Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2138... mehr lesen...
Norm: ABGB §688AußStrG §159AußStrG §160
Rechtssatz: Wird von den Erben die Gültigkeit eines Vermächtnisses bestritten, so ist für die Sicherstellung der privilegierten Legate so lange zu sorgen, als nicht die Unwirksamkeit des Vermächtnisses feststeht. Damit ist den Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §672ABGB §688AußStrG §159AußStrG §160
Rechtssatz: Vermächtnis mangelnden Unterhaltes an Pflegebefohlene: Deren eigene Vermögensstücke können ihren Sicherstellungsanspruch nicht entkräften, da hiedurch keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Legetarin in Zukunft des Unterhaltes Entscheidungstexte 8 Ob 202/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 202/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §159
Rechtssatz: Die Begünstigung des § 159 Abs 1 AußStrG kommt nur den dort aufgezählten privilegierten Legataren persönlich, nicht aber einem Zessionar zugute, dem jene Qualifikation fehlt. Entscheidungstexte 6 Ob 23/74 Entscheidungstext OGH 02.05.1974 6 Ob 23/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §159
Rechtssatz: Ergibt sich die Höhe des Legats erst aus dem Ergebnis der vom Erblasser angordneten bestmöglichen Veräußerung der Liegenschaft, muß dem Verlassenschaftsgericht dargetan werden, daß entweder die Veräußerung im Sinne des Testamentes bereits bestmöglich erfolgt ist oder kein höherer Erlös als die Sicherstellungssumme bei bestmöglicher Veräußerung erwartet werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §159
Rechtssatz: Wird zugleich mit der Einantwortung auch die Auszahlung des Legates verfügt, schadet die Unterlassung der Sicherstellung nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 88/69 Entscheidungstext OGH 16.04.1969 6 Ob 88/69 EvBl 1969/382 S 578 = NZ 1969,121 = SZ 42/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92 Abs2AußStrG §114 Asb2AußStrG §159
Rechtssatz: Weder der Zuwendung eines Quotenlegates an einen minderjähren Legatar noch eines Legates gemäß § 159 AußStrG schafft die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars von Amts wegen; es genügt für die Legatsberechnung das eidesstättige Vermögensbekenntnis; glaubt sich der Legatar benachteiligt, so kann er die Leistungsklage einbringen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIi3aAußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161a
Rechtssatz: Die Verletzung der Vorschriften der §§ 158 - 161 a AußStrG über die Erfüllung des letzten Willens sind Vorschriften über das Abhandlungsverfahren, daher des formellen Rechts und können mit ao Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn Nichtigkeit des Verfahrens gegeben ist. Nichtigkeit würde aber auch dann nicht v... mehr lesen...
Norm: ABGB §817AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161 Abs1AußStrG §174 Abs1 A
Rechtssatz: Betreffend nicht in den §§ 159, 160 AußStrG genannter Vermächtnisse hat das Abhandlungsgericht hinsichtlich der Erfüllung und Sicherstellung des Legates von Amts wegen nicht zu veranlassen; dass der Vermächtnisnehmer hievon Kenntnis erhielt, genügt. Die Legatsverfügung steht aber auch der Einantwortung des Gesamtnachlasses an die Erben nicht entgegen. Die Ei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §159
Rechtssatz: Eine allfällige Inventarisierung der als Vermächtnis in Anspruch genommenen Vermögenswerte hindert keineswegs die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch das Abhandlungsgericht. Entscheidungstexte 7 Ob 561/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 7 Ob 561/56 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 AAußStrG §159AußStrG §160
Rechtssatz: Im Abhandlungsverfahren findet bei Kollision zwischen den die Gültigkeit eines Kodizills bestreitenden gesetzlichen Erben und den Vermächtnisnehmern weder eine Verweisung auf den Rechtsweg, noch eine Verteilung der Parteirollen oder eine Hemmung der Einantwortung statt. Für die Sicherstellung der privilegierten Legate ist, solange die Unwirksamkeit des Vermächtnisses ... mehr lesen...