Norm: AußStrG §159 Abs2
Rechtssatz: § 159 Abs 2 AußStrG trifft keine Unterscheidung zwischen der vom Erlasser von Todes wegen errichteten und der von ihm dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) aufgetragenen Stiftung. Entscheidungstexte 1 Ob 2138/96k Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2138/96k Veröff: SZ 69/263 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §159 Abs2
Rechtssatz: Diese Bestimmung ordnet eine Ausnahme vom Grundsatz, daß der Testamentserfüllungsausweis bei privilegierten Vermächtnissen noch vor der Einantwortung zu erfolgen habe, an, weil danach mit der Einantwortung in der Regel bis zur Annahme der Stiftung durch die Stiftungsbehörde nicht innegehalten werden soll; doch hat das Verlassenschaftsgericht dem Erben (gegebenenfalls mit dem Testamentsvollstrecker) aufzutrage... mehr lesen...