Norm: AußStrG §23AußStrG §137AußStrG §138AußStrG §139
Rechtssatz: Dien von dem zur Durchführung des Ausfolgungsverfahrens zuständigen Gerichte in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach den §§ 23, 137 - 139 AußStrG zu treffenden Vorkehrungen dienen dem Schutz der inländischen Gläubiger. Für diesen hat das Gericht im Sinne der genannten Anordnungen des Gesetzes von Amts wegen zu sorgen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137AußStrG §139
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 139 AußStrG sieht lediglich für die Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine Fristbestimmung vor. Hingegen ist der Bestimmung des § 137 AußStrG nicht zu entnehmen, daß für die gerichtliche Geltendmachung angemeldeter Vermächnisansprüche eine Frist zu bestimmen und auf deren Nichteinhaltung eine Sanktion zu setzen wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137AußStrG §139EO §378 ff AEO §381
Rechtssatz: Kein Wegfall der Gefährdung des zu sichernden Anspruches durch eine gemäß §§ 137, 139 AußStrG angeordneten Sicherungsvorkehrung. Entscheidungstexte 3 Ob 590/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 590/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS000... mehr lesen...