Norm: AußStrG 2005 §72AußStrG §132AußStrG §139 Abs2
Rechtssatz: Im Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) findet nach § 139 Abs 2 AußStrG ein Abänderungsverfahren nicht statt. Entscheidungstexte 1 Ob 73/14p Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 73/14p European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Die Verlassenschaft der am 27. Jänner 1968 in Wien verstorbenen Maria K wurde vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgehandelt. Der Reinnachlaß in der Höhe von schließlich 5684 S fiel laut Beschluß vom 10. Feber 1969 der Republik Österreich zu. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 26. Mai 1976 verstorbenen, in H wohnhaft gewesenen bundesdeutschen Staatsbürgerin Franziska L stellte das Amtsgericht Westerburg mit Beschluß vom 31. Mai 1977 fest, daß ein anderer Erbe als der rheinland... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23 Abs2AußStrG §139 Abs2
Rechtssatz: Zur Ausfolgung eines im Inland befindlichen Nachlasses eines Ausländers bedarf es eines formellen Beschlusses des Ausfolgungsgerichtes, welches darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 139 Abs 2 AußStrG vorliegen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, dieser Entscheidung vorzugreifen. Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schl... mehr lesen...