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(1) Von VerfügungenDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient14. Lebensjahres.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
(1) Von VerfügungenDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient14. Lebensjahres.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.