§ 139 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
  2. (1)Absatz einsDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Paragraph 116 a, Absatz eins,, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  3. (2)Absatz 2Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsVon Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
  2. (1)Absatz einsDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Paragraph 116 a, Absatz eins,, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  3. (2)Absatz 2Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.