§ 139 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Von VerfügungenDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient14. Lebensjahres.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018

(1) Von VerfügungenDer vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient14. Lebensjahres.

(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.