§ 131e AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

(2) Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(3) Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 30.06.2018

(1) Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

(2) Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(3) Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.