Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2) Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(3) Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.
(1) Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2) Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(3) Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.