§ 131c AußStrG Verfahren der Anerkennung

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 32) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.Die Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2Ziffer eins,) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 32,) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis
    ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
  3. (3)Absatz 3Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
  4. (4)Absatz 4Ein Kostenersatz findet nicht statt.
  5. (5)Absatz 5Ist die ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3Z 2) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.Ist die ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2Ziffer eins,) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3Ziffer 2,) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 126 Abs. 3 § 130 Abs. 3 und 4 sowie § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.Die Verständigungspflichten des Paragraph 126, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. Paragraph 126130, Absatz 3, und 4 sowie Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 32) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.Die Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2Ziffer eins,) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 32,) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis
    ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
  3. (3)Absatz 3Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
  4. (4)Absatz 4Ein Kostenersatz findet nicht statt.
  5. (5)Absatz 5Ist die ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2Z 1) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3Z 2) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.Ist die ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personenzum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2Ziffer eins,) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3Ziffer 2,) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 126 Abs. 3 § 130 Abs. 3 und 4 sowie § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.Die Verständigungspflichten des Paragraph 126, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. Paragraph 126130, Absatz 3, und 4 sowie Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.