Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den Paragraphen 102,, 103 AußStrG eingeräumt sind.
(2)Absatz 2Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen die Gefahr birgt, dass damit die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigt wird, kann die Benachrichtigung um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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