§ 7 AUG 2014

AUG 2014 - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Bestimmungen. Soweit für seine Einbringung die Verwendung eines Formblatts vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger steht es in geeigneten Fällen offen, unmittelbar mit dem Bundesministerium für Justiz zu verkehren.

(2) Soweit sich aus den in § 4 genannten Bestimmungen nichts anderes ergibt, muss ein solcher Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

eine Erklärung über die Art des Antrags (§ 6 Abs. 1 und 2),

2.

den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,

3.

den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,

4.

den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,

5.

die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und

6.

Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.

(3) Der Antragsteller kann von der Angabe seiner persönlichen Anschrift (Abs. 2 Z 2) absehen, wenn er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, sofern das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.

(4) Soweit das erforderlich ist, hat der Antragsteller weiters

1.

die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person,

2.

die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Anschrift ihres Arbeitgebers, sowie der Art und Lage ihrer Vermögensgegenstände, und

3.

die ihm bekannten Informationen über den Aufenthaltsort des Antragsgegners

anzugeben.

(5) Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege, gegebenenfalls auch Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe, beizufügen.

(6) Sind der Antrag oder die Beilagen mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen und beantragt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe, so hat das Gericht nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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