1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 AUG 2014 Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. L Nr. 7 vom 10. Jänner 2009 S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), näher aus.Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. L Nr. 7 vom 10. Jänner 2009 Sitzung 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), näher aus.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes lassen Anträge, die Personen in einem anderen Staat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar stellen, unberührt.
§ 2 AUG 2014 Bestimmung der Zentralen Behörde
§ 2.Paragraph 2, Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkommen), aus dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, ABl. L Nr. 192 vom 22. Juli 2011 S. 51 (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen), und aus anderen vergleichbaren Übereinkommen ergeben, wird das Bundesministerium für Justiz bestimmt. Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969, (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkommen), aus dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, ABl. L Nr. 192 vom 22. Juli 2011 Sitzung 51 (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen), und aus anderen vergleichbaren Übereinkommen ergeben, wird das Bundesministerium für Justiz bestimmt.
§ 3 AUG 2014 Aufgaben der Zentralen Behörde
- (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung zu fördern und so weit wie möglich nach Lösungen für Schwierigkeiten zu suchen, die bei der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften auftreten.
- (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar.
2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
§ 4 AUG 2014 Verfahrensarten
- (1)Absatz einsAnsprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn
- 1.Ziffer einssich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), oder der Antragsteller sich in einem solchen Staat aufhält und der Antragsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Gegenseitigkeitsverfahren), odersich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 3,), oder der Antragsteller sich in einem solchen Staat aufhält und der Antragsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Gegenseitigkeitsverfahren), oder
- 2.Ziffer 2dies nach der EU-Unterhaltsverordnung, dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen oder dem Haager Unterhaltsübereinkommen vorgesehen ist.
- (2)Absatz 2Antragsteller im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Stelle, die die Rückerstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen begehrt, wenn sie nach dem für sie maßgeblichen Recht die Rückerstattung vom Antragsgegner verlangen kann. Dies gilt nicht im Verhältnis zu Staaten, die ausschließlich Vertragsstaaten des New Yorker Unterhaltsübereinkommens sind.
- (3)Absatz 3Die Gegenseitigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht und der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen oder errichtet worden sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu beurteilen.Die Gegenseitigkeit im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht und der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen oder errichtet worden sind, sind nach den Paragraphen 80, und 81 EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu beurteilen.
- (4)Absatz 4Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), ohne Anhörung des Antragsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag auf Erlassung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) zu werten.Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Absatz 3,), ohne Anhörung des Antragsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag auf Erlassung einer Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) zu werten.
- (5)Absatz 5Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten zuständig sind.
§ 6 AUG 2014 Antragsarten
- (1)Absatz einsWer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
- 1.Ziffer einsdie Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
- 2.Ziffer 2die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
- 3.Ziffer 3die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
- 4.Ziffer 4die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
- 5.Ziffer 5die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
- 6.Ziffer 6die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen. - (2)Absatz 2Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
- 1.Ziffer einsdie Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
- 2.Ziffer 2die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
- 3.Ziffer 3die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
§ 7 AUG 2014 Antragserfordernisse
- (1)Absatz einsEin Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Bestimmungen. Soweit für seine Einbringung die Verwendung eines Formblatts vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger steht es in geeigneten Fällen offen, unmittelbar mit dem Bundesministerium für Justiz zu verkehren.
- (2)Absatz 2Soweit sich aus den in § 4 genannten Bestimmungen nichts anderes ergibt, muss ein solcher Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:Soweit sich aus den in Paragraph 4, genannten Bestimmungen nichts anderes ergibt, muss ein solcher Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einseine Erklärung über die Art des Antrags (§ 6 Abs. 1 und 2),eine Erklärung über die Art des Antrags (Paragraph 6, Absatz eins, und 2),
- 2.Ziffer 2den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
- 3.Ziffer 3den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
- 4.Ziffer 4den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
- 5.Ziffer 5die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
- 6.Ziffer 6Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.
- (3)Absatz 3Der Antragsteller kann von der Angabe seiner persönlichen Anschrift (Abs. 2 Z 2) absehen, wenn er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, sofern das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.Der Antragsteller kann von der Angabe seiner persönlichen Anschrift (Absatz 2, Ziffer 2,) absehen, wenn er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, sofern das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.
- (4)Absatz 4Soweit das erforderlich ist, hat der Antragsteller weiters
- 1.Ziffer einsdie ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person,
- 2.Ziffer 2die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Anschrift ihres Arbeitgebers, sowie der Art und Lage ihrer Vermögensgegenstände, und
- 3.Ziffer 3die ihm bekannten Informationen über den Aufenthaltsort des Antragsgegners
anzugeben. - (5)Absatz 5Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege, gegebenenfalls auch Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe, beizufügen.
- (6)Absatz 6Sind der Antrag oder die Beilagen mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen und beantragt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe, so hat das Gericht nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
§ 8 AUG 2014 Behandlung von Anträgen in das Ausland
- (1)Absatz einsWenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. § 17 Satz 3 und 4 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind sinngemäß anzuwenden.Wenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. Paragraph 17, Satz 3 und 4 AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2In Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, dass den Antragsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller trifft (§ 6 Abs. 1) beziehungsweise ein Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung im Sinn des § 6 Abs. 2 vorliegt, und der Antrag daher in dem im ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung hat das Gericht eine Bestätigung auszustellen und in eine Amtssprache des ersuchten Staates übersetzen zu lassen. Anschließend hat es den Antrag samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen – mit je drei beglaubigten Abschriften – unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.In Gegenseitigkeitsverfahren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, dass den Antragsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller trifft (Paragraph 6, Absatz eins,) beziehungsweise ein Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, vorliegt, und der Antrag daher in dem im ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung hat das Gericht eine Bestätigung auszustellen und in eine Amtssprache des ersuchten Staates übersetzen zu lassen. Anschließend hat es den Antrag samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen – mit je drei beglaubigten Abschriften – unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
- (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat nach Einlangen des Antrags sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die für seine Prüfung notwendig sind. Anschließend hat es den Antrag der Zentralen Behörde oder Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Justiz hat den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland zu verfolgen.
§ 9 AUG 2014 Behandlung von Anträgen aus dem Ausland
- (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder für die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständige Gericht zu übersenden.Das Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus Paragraph 31, Absatz eins, ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach Paragraph 6, unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Absatz 2,) oder für die Bewilligung der Exekution (Absatz 3,) zuständige Gericht zu übersenden.
- (2)Absatz 2Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs und der Vertretung des Antragstellers im Verfahren einschließlich aller anschließenden Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs (Exekution einschließlich einer Drittschuldnerklage, Anmeldung in einem Insolvenzverfahren oder Verlassenschaftsverfahren und ähnliches) zu beschließen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen in § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und unter Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Antragsteller zu überweisen, sofern die ausländische Zentrale Behörde oder Übermittlungsstelle keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Antragsteller vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. Gehen Zahlungen des Schuldners ein, so dürfen höchstens 25 v. H. dieser Beträge zur Abdeckung der Kosten des Vertreters einbehalten werden.Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs und der Vertretung des Antragstellers im Verfahren einschließlich aller anschließenden Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs (Exekution einschließlich einer Drittschuldnerklage, Anmeldung in einem Insolvenzverfahren oder Verlassenschaftsverfahren und ähnliches) zu beschließen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen in Paragraph 31, ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und unter Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Antragsteller zu überweisen, sofern die ausländische Zentrale Behörde oder Übermittlungsstelle keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Antragsteller vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. Gehen Zahlungen des Schuldners ein, so dürfen höchstens 25 v. H. dieser Beträge zur Abdeckung der Kosten des Vertreters einbehalten werden.
- (3)Absatz 3Kann auf Grund der Unterlagen der Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zur Vertretung des Antragstellers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Antragsteller nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter oder beauftragter Rechtsanwalt im Inland einschreitet.Kann auf Grund der Unterlagen der Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 2, im Inland vollstreckt werden, so hat das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zur Vertretung des Antragstellers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe zu beschließen (Absatz 2,), sofern für den Antragsteller nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter oder beauftragter Rechtsanwalt im Inland einschreitet.
- (4)Absatz 4Soweit dies zur Unterhaltsdurchsetzung erforderlich ist, hat das Gericht den Antragsgegner über die Abstammung zu befragen, ein allfälliges Anerkenntnis der Vaterschaft zu protokollieren sowie die Beschaffung genetischen Materials zu ermöglichen. Sofern österreichische Gerichte für die Feststellung der Abstammung zuständig sind, umfasst die Beigabe des Rechtsanwalts auch dessen Befugnis zur Vertretung des Antragstellers in einem Abstammungsverfahren.
- (5)Absatz 5Das Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar und unverzüglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen, über den Fortgang des Verfahrens und über dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.
- (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Justiz hat die ersuchende Zentrale Behörde oder ausländische Übermittlungsstelle vom Stand des Verfahrens in angemessenen Zeitabständen unmittelbar zu verständigen.
§ 10 AUG 2014 Verfahrenshilfe
- (1)Absatz einsIn Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland bestellt oder beauftragt worden ist.In Gegenseitigkeitsverfahren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach Paragraph 6, Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland bestellt oder beauftragt worden ist.
- (2)Absatz 2In Verfahren über Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, sofern er den Antrag über die Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Haager Unterhaltsübereinkommens gestellt hat und der Antrag – außer in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) – nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.In Verfahren über Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach Paragraph 6, Absatz eins,, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, sofern er den Antrag über die Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Haager Unterhaltsübereinkommens gestellt hat und der Antrag – außer in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) – nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
- (3)Absatz 3Ist einer Partei in demjenigen Staat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich geschlossen oder gebilligt oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist, ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO in entsprechendem Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren.Ist einer Partei in demjenigen Staat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich geschlossen oder gebilligt oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist, ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in entsprechendem Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren.
- (4)Absatz 4Hat eine Partei in dem in Abs. 3 genannten Staat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der EU-Unterhaltsverordnung aufgezählten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Aussichten ihres Antrags Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern sie eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erstellte Urkunde vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.Hat eine Partei in dem in Absatz 3, genannten Staat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang römisch zehn der EU-Unterhaltsverordnung aufgezählten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Aussichten ihres Antrags Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern sie eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erstellte Urkunde vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
§ 11 AUG 2014
- (1)Absatz einsIm Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Paragraphen 63, ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (Paragraph 302, EO).
- (2)Absatz 2Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 10, sind die Paragraphen 68,, 71 sowie 72 Absatz 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden.
§ 13 AUG 2014 Befreiungen und Begünstigungen
- (1)Absatz einsAntragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.
- (2)Absatz 2Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten haften, sind nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3Für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beim Gericht in Gegenseitigkeitsverfahren gemäß den §§ 4 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 sind weder Gerichts- noch sonstige Gebühren zu entrichten.Für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beim Gericht in Gegenseitigkeitsverfahren gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 Absatz eins, sind weder Gerichts- noch sonstige Gebühren zu entrichten.
3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 14 AUG 2014 Durchführung besonderer Maßnahmen
- (1)Absatz einsAngemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden ist. Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde trifft erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach § 6 oder bei der Entscheidung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.Angemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Artikel 51, Absatz 2, Litera b,, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Artikel 6, Absatz 2, Litera b,, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach Paragraph 6, anhängig gemacht worden ist. Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde trifft erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Paragraph 6, oder bei der Entscheidung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.
- (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die Anschrift des potenziellen Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat an die ersuchende Zentrale Behörde. Im Rahmen eines Ersuchens im Hinblick auf die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung wird nur angegeben, ob überhaupt Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in Österreich vorhanden ist.
§ 15 AUG 2014 Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse
- (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den Paragraphen 102,, 103 AußStrG eingeräumt sind.
- (2)Absatz 2Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen die Gefahr birgt, dass damit die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigt wird, kann die Benachrichtigung um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.
§ 16 AUG 2014 Überweisung von Geldbeträgen
§ 16.Paragraph 16, Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Artikel 10, dieses Übereinkommens.
§ 17 AUG 2014 Rechtshilfeersuchen
§ 17.Paragraph 17, Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für den Rechtshilfeverkehr bestehenden Vorschriften mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDas ersuchte Gericht hat die beteiligte Empfangs- oder Übermittlungsstelle sowie die Parteien von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig zu verständigen.
- 2.Ziffer 2Kann einem Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei dem ersuchten Gericht entsprochen werden, so ist dem Bundesministerium für Justiz unter Anführung der Gründe, gegebenenfalls unter Anschluss der Akten, zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz hat hievon die ersuchende Behörde zu verständigen.
- 3.Ziffer 3Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf das ersuchte Gericht von der ersuchenden Behörde keine Gebühren und Kosten verlangen.
- 4.Ziffer 4Die Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht oder durch sie die Hoheitsrechte oder die staatliche Sicherheit gefährdet würden.
§ 18 AUG 2014 Exekution von Bruchteilstiteln
§ 18.Paragraph 18, Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO). Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO).
§ 19 AUG 2014 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
- (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.
- (3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;
- 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,.
- (4)Absatz 4Verordnungen auf der Grundlage des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.Verordnungen auf der Grundlage des in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.
- (5)Absatz 5Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.
- (6)Absatz 6§ 9 Abs. 1 und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 BGBl. I Nr. 130/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
§ 20 AUG 2014
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Absatz 3, aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.
§ 21 AUG 2014
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 16, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.