§ 5 AUG 2014

AUG 2014 - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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