§ 20 AUG 2014

AUG 2014 - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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