Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 16, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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