Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
1.Ziffer einsdie Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
2.Ziffer 2die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
3.Ziffer 3die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
4.Ziffer 4die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
5.Ziffer 5die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
6.Ziffer 6die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
(2)Absatz 2Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
1.Ziffer einsdie Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
2.Ziffer 2die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
3.Ziffer 3die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AUG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AUG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AUG 2014