§ 6 AUG 2014

AUG 2014 - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann

1.

die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,

2.

die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,

3.

die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,

4.

die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,

5.

die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder

6.

die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung

beantragen.

(2) Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann

1.

die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,

2.

die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder

3.

die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung

beantragen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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