(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
1. | die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, | |||||||||
2. | die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung, | |||||||||
3. | die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt, | |||||||||
4. | die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist, | |||||||||
5. | die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder | |||||||||
6. | die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung | |||||||||
beantragen. |
(2) Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
1. | die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt, | |||||||||
2. | die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder | |||||||||
3. | die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung | |||||||||
beantragen. |
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