Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland bestellt oder beauftragt worden ist.In Gegenseitigkeitsverfahren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach Paragraph 6, Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rechtsanwalt im Inland bestellt oder beauftragt worden ist.
(2)Absatz 2In Verfahren über Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, sofern er den Antrag über die Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Haager Unterhaltsübereinkommens gestellt hat und der Antrag – außer in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) – nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.In Verfahren über Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach Paragraph 6, Absatz eins,, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, sofern er den Antrag über die Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Haager Unterhaltsübereinkommens gestellt hat und der Antrag – außer in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) – nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
(3)Absatz 3Ist einer Partei in demjenigen Staat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich geschlossen oder gebilligt oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist, ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO in entsprechendem Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren.Ist einer Partei in demjenigen Staat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich geschlossen oder gebilligt oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist, ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in entsprechendem Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren.
(4)Absatz 4Hat eine Partei in dem in Abs. 3 genannten Staat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der EU-Unterhaltsverordnung aufgezählten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Aussichten ihres Antrags Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern sie eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erstellte Urkunde vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.Hat eine Partei in dem in Absatz 3, genannten Staat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang römisch zehn der EU-Unterhaltsverordnung aufgezählten Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat ihr das Gericht in Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Aussichten ihres Antrags Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern sie eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erstellte Urkunde vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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