Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Paragraphen 63, ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (Paragraph 302, EO).
(2)Absatz 2Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 10, sind die Paragraphen 68,, 71 sowie 72 Absatz 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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