Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsVerfügt ein für eine juristische Person bestellter Kurator über entzogenes Vermögen, das noch nicht rückgestellt worden ist, und stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand oder einer „Sammelstellen“ zu, so ist die Kuratel aufzuheben und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion den,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand beziehungsweise der anspruchsberechtigten,Sammelstellenʻ zu übertragen.
(2)Absatz 2Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Abs. 1) aufgelaufen sind.Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Absatz eins,) aufgelaufen sind.
In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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