(1) Die durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund der Bestimmungen des § 3 dieses Bundesgesetzes erlassene Gesetze veranlaßten Vorgänge, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, welche die Übertragung von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen an eine „Sammelstellen“ zum Gegenstande haben, sind von der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Verwaltungabgaben des Bundes befreit.
(2) Die „Sammelstellen“ sind von ihrer Errichtung an von der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Sondersteuer vom Vermögen gemäß Artikel II Abschnitt A des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, und der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit.
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