§ 1 AuffOG

AuffOG - Auffangorganisationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

In Kraft seit 30.12.1958 bis 31.12.9999
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