Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung regelt ferner, welche Rechtshandlungen der Geschäftsführer zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.
(2)Absatz 2Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(3)Absatz 3Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden (Stellvertreter).
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Kuratoriums sowie die Geschäftsführer (§ 4) sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben; sie dürfen namens der „Sammelstellen“ Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren nahen Angehörigen (§ 10 Abs. 3 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften der „Sammelstellen“„ finanziell beteiligen. Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.Die Mitglieder des Kuratoriums sowie die Geschäftsführer (Paragraph 4,) sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben; sie dürfen namens der „Sammelstellen“ Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren nahen Angehörigen (Paragraph 10, Absatz 3, des Verwaltergesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften der „Sammelstellen“„ finanziell beteiligen. Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
(5)Absatz 5Das Kuratorium hat alljährlich für den 31. Dezember einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichten und ihn spätestens am 30. April des nächstfolgenden Jahres in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Auf Antrag der Finanzprokuratur hat das Handelsgericht Wien einen Kurator zu bestellen, der den Anspruch einer „Sammelstellen“ gegen die verantwortlichen Mitglieder des Kuratoriums zu vertreten hat.
In Kraft seit 29.03.1957 bis 31.12.9999
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