§ 3b AuffOG

AuffOG - Auffangorganisationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wenn eine „Sammelstelle“ fristgerecht Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957) beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission, falls sie dem Feststellungsantrag stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen zu entscheiden, wobei alle übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.

In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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