Norm: AuffOG §3cAußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Nach Rechtskraft des verwaltungsbehördlichen Bescheides auf Vermögensübertragung an die Sammelstelle ist die Aufrechterhaltung der Kuratel und die Zurückhaltung eines Deckungsfonds für allfällige weitere Kuratorenkosten offenbar gesetzwidrig, die eventuelle Zurückbehaltung überdies nichtig. Entscheidungstexte 8 Ob 155/62 Entscheidungstext ... mehr lesen...