§ 3 AuffOG

AuffOG - Auffangorganisationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ bis zum 30. Juni 1961 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.

(2) Die „Sammelstellen“ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich — auch durch Vergleich oder Verzicht — verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.

(3) Weiters sind die „Sammelstellen“ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)

In Kraft seit 29.12.1960 bis 31.12.9999
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