Die Verteilung der Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949 durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden. Die Verteilung der Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.
0 Kommentare zu § 8 AuffOG