Die Verteilung der Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949 durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.
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