§ 3e AuffOG

AuffOG - Auffangorganisationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Hat eine „Sammelstellen“ einen Rückstellungsantrag wegen eines Vermögens überreicht, auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution auf Antrag der „„Sammelstelle“„ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren aufzuschieben.

In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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