Norm: AuffOG idF Nov BGBl 1958/285 §3
Rechtssatz: Das nicht fristgerechte Geltendmachen von Rückstellungsansprüchen gestattet noch keinen Schluß auf einen Verzicht auf diese Ansprüche. Einen solchen die Legitimation der Sammelstelle aufhebenden Verzicht hat der Rückstellungsgegner zu beweisen. Entscheidungstexte Rkv 5/63 Entscheidungstext OGH 01.03.1963 Rkv 5/63 Veröff: EvBl ... mehr lesen...