§ 13 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)

(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert Anmerkung, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholenAbsatz eins, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (§ 12 Abs. 1114 aus 2017,) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.

  1. (2)Absatz 2Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. (3)Absatz 3Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.Absatz 2, erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.

Stand vor dem 11.01.2024

In Kraft vom 21.04.2017 bis 11.01.2024
§ 13.Paragraph 13,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)

(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert Anmerkung, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholenAbsatz eins, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (§ 12 Abs. 1114 aus 2017,) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.

  1. (2)Absatz 2Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. (3)Absatz 3Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.Absatz 2, erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.

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