§ 21 AtomHG 1999 Unwirksame Vereinbarungen

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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