Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. | hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut. |
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